(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
- 1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
- a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
- b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
- c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
- d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro und
- 2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
- a) im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
- b) in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro,
- c) im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und
- d) in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1 993 Millionen Euro.