(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
- 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
- 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
- 4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.