(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
- 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
- 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
- 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
- 6. Krankenkraftwagen,
- 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
- 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
- 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
- 10. Spezialisierte Verkaufswagen,
- 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
- 12. Leichenwagen und
- 13. Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.