(3) Für
- 1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,
- 2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
- 3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
- 4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.