(1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
- A. Überwachung des Straßenverkehrs
- B. Grenzkontrollen
- C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen
- D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
- E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
- F. Sonstige Anlässe.
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.