(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
- 1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,
- 2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder
- 3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.