(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller
- 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- 2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder
- 3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.