(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
- 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
- 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 4. die Kindesherausgabe oder
- 5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.