(3) Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier ersetzen, wenn
- 1. das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wertpapiersammelbank geführtes zentrales Register eingetragen wird,
- 2. für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapiersammelbank als Inhaber eingetragen wird und
- 3. dies in den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft
- a) nicht ausgeschlossen ist oder
- b) nicht von der Zustimmung der Berechtigten abhängig gemacht wird.
Mit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird die Urkunde kraftlos.