(2) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur Änderungen an den niedergelegten Emissionsbedingungen auf folgenden Grundlagen erfolgen:
- 1. durch Gesetz,
- 2. auf Grund eines Gesetzes,
- 3. auf Grund eines Rechtsgeschäfts,
- 4. auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- 5. auf Grund eines vollstreckbaren Verwaltungsakts.
Satz 1 gilt nicht für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten.