(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen
- 1. zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen Union oder
- 2. zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 8 hin.