(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise:
- 1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vorhabens,
- 2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache,
- 3. die Rechtsgrundlage,
- 4. das anzuwendende Verfahren und
- 5. die Benennung des federführenden Bundesministeriums.