(2) Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:
- a. den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich, einschließlich Angaben zur Art der betreffenden terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich;
- b. die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen hinreichenden Gründe für den Verzicht auf Abgleiche mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI;
- c. das nationale Aktenzeichen;
- d. das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der nationalen Zugangsstelle auf Abgleich mit den Daten von Eurodac;
- e. die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, sowie die zuständige Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat;
- f. gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;
- g. die für den Abgleich verwendeten Daten;
- h. nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat;
- i. gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des Europäischen Suchportals zur Abfrage von Eurodac gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818.