(3) Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die Daten werden ausschließlich für den Zweck, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Identitäts- oder Reisedokument auszustellen, übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und
- b. dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten den Behörden eines Drittstaats mitgeteilt werden können.