(2) Wird dem Gläubiger der Kapitalerträge nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 Satz 1 eine Steuerbescheinigung erteilt, übermittelt die auszahlende Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern:
- 1. Angaben zur auszahlenden Stelle:
- a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
- b) das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
- c) hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind die Angaben nach den Buchstaben a und b auch für den Auftragnehmer anzugeben;
- 2. Angaben zum Gläubiger der Kapitalerträge:
- a) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bei natürlichen Personen,
- b) die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
- c) den Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Kapitalerträge, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht im Inland hat,
- d) die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sofern durch den Ansässigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
- e) die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geführten Depotkontos oder zur Art des sonstigen Depotkontos; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder Buchstabe b auch für den Treuhänder anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn die Kapitalerträge einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger zuzurechnen sind;
- 3. Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
- a) die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt,
- b) die durch den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank vergebene Steueridentifikationsnummer,
- c) den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
- d) die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen und von der Depotbank geführten Depotkonten, in denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geführten Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
- 4. Angaben zum Kapitalertrag:
- a) die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und die internationale Wertpapierkennnummer und die Art des Wertpapiers,
- b) die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
- c) den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gläubiger entfallenden Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
- d) den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches, vor Berücksichtigung ausländischer Steuern und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
- e) der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage für den Steuerabzug oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug,
- f) die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Erträge erfolgte,
- g) das zur Identifikation der Ausschüttung vergebene Merkmal,
- h) die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine Sachdividende gutgeschrieben wurde,
- i) für den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der Ausstellung und die für die Steuerbescheinigung vergebene Ordnungsnummer;
- 5. Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
- a) die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als fünf Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag erworben wurden und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraumes erworben wurden,
- b) die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind,
- c) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Kauf, eine Übertragung auf Grund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb eines Jahres vor dem zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag angeschafft oder sonst übertragen wurden,
- d) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Verkauf, eine Rückübertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung veräußert oder übertragen wurden;
- 6. Ergänzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
- a) die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere,
- b) das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren,
- c) die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages,
- d) die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge,
- e) der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, der Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der Hinterlegungsstelle der inländischen Wertpapiere.
Die auszahlende Stelle hat den Gläubiger der Kapitalerträge darüber zu unterrichten, dass Angaben zur Art der bezogenen Kapitalerträge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen Wertpapiere, zum Erwerb und der Veräußerung der Wertpapiere sowie zu in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden Finanzvereinbarungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.