(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Der Aussteller hat dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
- 1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,
- 2. die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie
- 3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.
Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.