(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
- 1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),
- 2. Höhe der Vergütungen in Euro,
- 3. Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
- 4. Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
- 5. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.
3Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren.