§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:bei Zahlung, Verrechnung …