(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
- 1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
- 2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.