(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.