(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
- 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
- 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.