(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- a. Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;
- b. Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;
- c. öffentliche Bekanntmachung;
- d. Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.