(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
- a. Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;
- b. beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
- c. Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
- d. jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zustimmt;
- e. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.