(3) Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:
- a. eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;
- b. den Zweck des Ersuchens;
- c. die verlangten Informationen;
- d. die Frist für die Vorlage der Informationen;
- e. einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
- f. einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;
- g. einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) überprüfen zu lassen.