(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den Folgendes genauer festgelegt wird:
- a. die Arten von Gebühren;
- b. die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;
- c. die Höhe der Gebühren;
- d. d)die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten sind:
- i) eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;
- ii) eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-CCP eingestuft ist;
- iii) eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP eingestuft ist.