(2) Dem Kollegium gehören an:
- a. der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;
- b. die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;
- c. die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter;
- d. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;
- e. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;
- f. die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;
- g. die Mitglieder des ESZB.