(7) Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen
- a. zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder
- b. ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.