(1) Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit
- a. eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden;
- b. einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden;
- c. eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben;
- d. die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird;
- e. in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.