(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats
- a. den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,
- b. einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und
- c. wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.