(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
- 1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
- 2. (weggefallen)
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
- 4. einer Rechtverordnung
- a) nach § 90 Nummer 3,
- b) nach § 92 Nummer 1,
- c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.