(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
- 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,
- 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
- 3. zu überwachen, dass
- a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,
- b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
- c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,
- d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und
- e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.