(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
- 1. der installierten Leistung der Anlagen,
- 2. der Volllaststunden und
- 3. der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.