(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:
- 1. die Namen der Anlagenbetreiber,
- 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
- 3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,
- 4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.