(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
- 1. müssen klar und verständlich sein,
- 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
- 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
- 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.