(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
- 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
- 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.