(4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen
- 1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Anlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
- 2. die Anlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
- a) die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
- b) durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
- c) der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, die Änderung zu dulden.
Die vom Netzbetreiber beschäftigten oder beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Anlagenbetreiber durch Vorlage eines Auftrags des Netzbetreibers in Textform sowie eines gültigen Ausweisdokumentes legitimieren.