Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
- 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
- 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.