(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
- 2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
- 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.