Artikel 35
Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen. Solche Inhalte gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Marktüberwachungsbehörden können solche Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassen.
(3) Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein.