Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie
- a. ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
- b. ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.