(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung von in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten, sofern diese Ausnahmen aus folgenden Gründen angemessen sind:
- a. Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe;
- b. Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem Produkte zurückgegeben worden sind, und die nicht kosteneffizient repariert werden können;
- c. fehlende Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck unter Berücksichtigung, sofern anwendbar, des Unionsrechts und nationalem Recht bzw. technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;
- d. Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende;
- e. fehlende Eignung der Produkte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
- f. Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte;
- g. Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen.