(1) Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen:
- a. die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
- b. die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5;
- c. den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG;
- d. die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden.