(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
- a. Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
- b. Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
- c. Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.