(4) Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:
- a. Sie übermittelt das Verlangen an den Dateninhaber und weist die anfragende öffentlichen Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union gegebenenfalls darauf hin, dass sie mit öffentlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, zusammenarbeiten muss, um den Verwaltungsaufwand für den Dateninhaber bei der Erfüllung des Verlangens zu verringern;
- b. sie lehnt das Verlangen aus hinreichend begründeten Gründen im Einklang mit diesem Kapitel ab.