(1) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union ist berechtigt, die nach diesem Kapitel erhaltenen Daten weiterzugeben
- a. an Einzelpersonen oder Organisationen im Hinblick auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten oder Analysen, die mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind, oder
- b. an nationale statistische Ämter oder an Eurostat zur Erstellung amtlicher Statistiken.