(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
- 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
- 2. (weggefallen)
- 3. (weggefallen)
- 4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.