Artikel 500b Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut bis zum 27. Juni 2021 die folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus …