Artikel 500a Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, …