(2) Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:
- a. 100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2025;
- b. 75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026;
- c. 50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.