(3) Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV, offen:
- a. Quartalsendzahlen zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 2 für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
- b. eine Übersicht über den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3;
- c. eine Übersicht über den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4.