(1) Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
- a. die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden;
- b. eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben;
- c. gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote;
- d. eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung;
- e. eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten;
- f. den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung.